Ellen Mamrot
Geschäftsleitung
Diplomverwaltungswirtin
Betreuungsassistentin
gem. § 53 c SGB XI
Demenzbegleiterin
Bewegungsbegleiterin
Tel.: 0151 2658 3453
Detlef Mamrot
Fortbildung u. Beratung
Dr.-Ing.
Personal Coach
Demenzbegleiter
Gitarrenlehrer
ACiM Schüler
ACiM Lehrer
Buslinie Ronsdorf - HBF
Linie 620 aus Ronsdorf
HS Espenstr. oder Haubahn.
Von Hbf. HS Distelbeck
oder Kluser Höhe (Treppen!).
Strecke HBF - Unterbarmen
Linie 628 HS Haubahn.
Kosten / Kostenübernahme durch die Kassen
Kosten
Die Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet. Im Einzelfall kann auch ein pauschales
Entgelt vereinbart werden, dies trifft insbesondere für Gruppenangebote in unseren
Räumlichkeiten zu.
Einzelbetreuung
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Einzelbetreuung werden gegenüber
den Kassen mit einem Stundensatz von 28,00 € (Pflegegrad 1) bzw. 32,00 € (Pflegegrad 2
und höher) zzgl. Fahrtkosten berechnet, wobei die Zeiterfassung in 15 Min Schritten erfolgt.
Der Stundensatz bei privater Kostenübernahme beträgt 32,00 €.
Betreuungsgruppen
Für Gruppenangebote betragen die Kosten pro Person 20,00 € / Stunde.
Kostenübernahme durch die Kassen
Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden Kosten grundsätzlich von den Pflegekassen
übernommen. Im Einzelfall ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme durch
Krankenkassen gegeben. Einzelheiten für die Kostenübernahme durch Pflegekassen
entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen, gerne erläutern wir die Möglichkeiten
auch in einem persönlichen Gespräch.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt (bis zur unten
angegebenen Obergrenze) über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Danach steht
Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00
Euro u.a. für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI zur Verfügung. Dieses Angebot wurde durch die Stadt
Wuppertal als solches anerkannt.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung
bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen
verrechnet.
Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des Monats. Wird der monatliche Leistungsbetrag
nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in
den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden. Wird in einem Kalenderjahr
der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht
beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.
Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben gemäß § 36 SGB XI einen Anspruch auf sog.
Pflegesachleistungen.
Sofern ein Pflegebedürftiger nicht den vollen Leistungsbetrag der Pflegesachleistung in
Anspruch nimmt, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI der nicht verwendete Teil für die Erstattung
der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Hier
spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch, im Rahmen dessen die
Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch
genommen werden kann.
Die Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag darf im
Umfang von bis zu 40 Prozent der monatlichen Pflegesachleistung erfolgen. Ein Antrag ist
dafür seit 2022 nicht mehr erforderlich.
Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI für Angebote zur
Entlastung im Alltag
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die sog. Verhinderungspflege auch für Angebote
zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieses ist an einige Voraussetzungen
gekoppelt. Der Betrag ist vom Pflegegrad abhängig.
Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Finanzierungsmöglichkeiten oder vermittle Sie an eine
entsprechende Beratungsstelle.
Abrechnung
Generell werden die Kosten für Angebote zur Entlastung im Alltag dem Pflegebedürftigen
selbst in Rechnung gestellt. Dieser bekommt den Betrag dann max. in Höhe des
Entlastungsbetrages von der Pflegekasse erstattet.
Es ist aber auch möglich, dass eine sog. Abtretungserklärung ausgefüllt wird und wir direkt
mit der Pflegekasse abrechnen.
Selbstverständlich ist es auch möglich das Angebot unabhängig von der Erstattung durch
die Pflegekassen in Anspruch zu nehmen und die Kosten persönlich zu übernehmen.