Ellen Mamrot Geschäftsleitung Diplomverwaltungswirtin Betreuungsassistentin gem. § 53 c SGB XI Demenzbegleiterin Bewegungsbegleiterin Tel.: 0151 2658 3453
Detlef Mamrot Fortbildung u. Beratung Dr.-Ing. Personal Coach Demenzbegleiter Gitarrenlehrer ACiM Schüler ACiM Lehrer
HILFELADEN Tel.: 0202 496 06196 info@HILFELADEN.net Mainzer Str. 5 42119 Wuppertal - Elberfeld
Buslinie Ronsdorf - HBF Linie 620 aus Ronsdorf HS Espenstr. oder Haubahn. Von Hbf. HS Distelbeck oder Kluser Höhe (Treppen!). Strecke HBF - Unterbarmen Linie 628 HS Haubahn.
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Kosten / Kostenübernahme durch die Kassen

Kosten Die Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet. Im Einzelfall kann auch ein pauschales Entgelt vereinbart werden, dies trifft insbesondere für Gruppenangebote in unseren Räumlichkeiten zu. Einzelbetreuung Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Einzelbetreuung werden gegenüber den Kassen mit einem Stundensatz von 28,00 € (Pflegegrad 1) bzw. 32,00 € (Pflegegrad 2 und höher) zzgl. Fahrtkosten berechnet, wobei die Zeiterfassung in 15 Min Schritten erfolgt. Der Stundensatz bei privater Kostenübernahme beträgt 32,00 €. Betreuungsgruppen Für Gruppenangebote betragen die Kosten pro Person 20,00 € / Stunde. Kostenübernahme durch die Kassen Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden Kosten grundsätzlich von den Pflegekassen übernommen. Im Einzelfall ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme durch Krankenkassen gegeben. Einzelheiten für die Kostenübernahme durch Pflegekassen entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen, gerne erläutern wir die Möglichkeiten auch in einem persönlichen Gespräch. Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt (bis zur unten angegebenen Obergrenze) über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Danach steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00 Euro u.a. für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI zur Verfügung. Dieses Angebot wurde durch die Stadt Wuppertal als solches anerkannt. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des Monats. Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben gemäß § 36 SGB XI einen Anspruch auf sog. Pflegesachleistungen. Sofern ein Pflegebedürftiger nicht den vollen Leistungsbetrag der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI der nicht verwendete Teil für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Hier spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch, im Rahmen dessen die Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag darf im Umfang von bis zu 40 Prozent der monatlichen Pflegesachleistung erfolgen. Ein Antrag ist dafür seit 2022 nicht mehr erforderlich. Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI für Angebote zur Entlastung im Alltag Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die sog. Verhinderungspflege auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieses ist an einige Voraussetzungen gekoppelt. Der Betrag ist vom Pflegegrad abhängig. Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Finanzierungsmöglichkeiten oder vermittle Sie an eine entsprechende Beratungsstelle. Abrechnung Generell werden die Kosten für Angebote zur Entlastung im Alltag dem Pflegebedürftigen selbst in Rechnung gestellt. Dieser bekommt den Betrag dann max. in Höhe des Entlastungsbetrages von der Pflegekasse erstattet. Es ist aber auch möglich, dass eine sog. Abtretungserklärung ausgefüllt wird und wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Selbstverständlich ist es auch möglich das Angebot unabhängig von der Erstattung durch die Pflegekassen in Anspruch zu nehmen und die Kosten persönlich zu übernehmen.